Vereinsdokumente

Satzung

Vereinssatzung

Satzung

Beschlossen in der Gründungsversammlung

§ 1Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Filmverein Jugenheim“. Nach der Eintragung in das Vereinsregister lautet sein Name „Filmverein Jugenheim e. V.“
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Seeheim-Jugenheim.
  3. Er soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Darmstadt eingetragen werden.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2Zweck des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur, insbesondere der Filmkultur, sowie die Förderung der Jugendhilfe.
  2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
    1. Planung, Organisation und Durchführung öffentlicher Kinoveranstaltungen in Seeheim-Jugenheim;
    2. kulturelle Bildungsangebote rund um das Medium Film, mit besonderem Fokus auf Kindern und Jugendlichen;
    3. Zusammenarbeit mit Schulen, Kindergärten, Jugendeinrichtungen und anderen kulturellen Einrichtungen.

§ 3Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Mitgliedern, die ansonsten unentgeltliche ehrenamtliche Tätigkeiten für den Verein ausführen, können im Rahmen der wirtschaftlichen Möglichkeiten des Vereins Auslagenersatz oder eine Aufwandsentschädigung (Ehrenamtspauschale) in angemessener Höhe gewährt werden. Im Übrigen erhalten die Mitglieder in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4Mittelaufbringung

Der Verein finanziert sich insbesondere durch Mitgliedsbeiträge, Spenden, öffentliche und private Zuschüsse, Sponsoring sowie sonstige Zuwendungen und erwirtschaftete Überschüsse.

§ 5Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die bereit ist, Ziele und Satzungszwecke nachhaltig zu fördern.
  2. Die Aufnahme in den Verein ist in Textform (insbesondere per E-Mail oder über ein vom Verein bereitgestelltes Online-Formular) beim Vorstand zu beantragen. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht; eine Ablehnung muss nicht begründet werden.
  3. Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Mitglieder oder sonstige Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern auf Lebenszeit ernennen.
  4. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Verlust der Rechtsfähigkeit.
  5. Der Austritt ist in Textform gegenüber dem Vorstand zu erklären und unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres möglich.
  6. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise schädigt, oder mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz Mahnung die Rückstände nicht eingezahlt hat. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zur Äußerung zu geben; Berufung an die Mitgliederversammlung ist innerhalb von vier Wochen möglich.
  7. Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Teil des Vereinsvermögens oder auf Rückerstattung von Beiträgen.

§ 6Beiträge

  1. Die Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung festgesetzt.
  2. Tritt ein Mitglied im laufenden Geschäftsjahr in den Verein ein, beginnt die Mitgliedschaft beitragsrechtlich rückwirkend zum 1. Januar desselben Jahres. Es ist der volle Jahresbeitrag zu entrichten; eine anteilige Berechnung erfolgt nicht.
  3. Ehrenmitglieder sind von den Mitgliedsbeiträgen befreit.

§ 7Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied hat ab dem vollendeten 16. Lebensjahr in der Mitgliederversammlung volles Stimm- und Wahlrecht.
  2. Das passive Wahlrecht für Vorstandsämter beginnt mit dem vollendeten 18. Lebensjahr, für das Amt der/des Beisitzer/in genügt das vollendete 16. Lebensjahr. Mitglieder unter 16 Jahren haben Rede- und Anwesenheitsrecht, jedoch kein Stimm- und Wahlrecht.
  3. Jedes Mitglied hat das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten.
  4. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung anzuerkennen, die Zwecke des Vereins zu fördern und ihn in angemessener Weise zu unterstützen.
  5. Eine Übertragung des Stimmrechts ist ausgeschlossen.
  6. Juristische Personen haben kein Stimm- und Wahlrecht, können aber durch eine bevollmächtigte natürliche Person mit Rede- und Antragsrecht teilnehmen.

§ 8Organe

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung. Der Vorstand kann durch einen erweiterten Vorstand (Beisitzer/innen) ergänzt werden.

§ 9Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus drei Personen: der/dem Vorsitzenden, der/dem stellvertretenden Vorsitzenden und der/dem Kassenwart/in.
  2. Vorstandsmitglieder müssen volljährige natürliche Personen und Mitglieder des Vereins sein.
  3. Der/die Vorsitzende, der/die stellvertretende Vorsitzende und der/die Kassenwart/in vertreten den Verein im Sinne von § 26 BGB jeweils allein.
  4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
  5. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit aus, kann sich der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung selbst ergänzen.
  6. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte, bereitet die Mitgliederversammlung vor, entscheidet über Aufnahme/Ausschluss von Mitgliedern und erstellt Jahresbericht und Jahresrechnung.
  7. Vorstandsbeschlüsse können auch in Textform gefasst werden, sofern kein Mitglied widerspricht. Die Vorstandstätigkeit ist ehrenamtlich.

§ 10Erweiterter Vorstand (Beisitzer/innen)

Der geschäftsführende Vorstand kann durch bis zu fünf Beisitzer/innen (Vereinsmitglieder, mindestens 16 Jahre) ergänzt werden, gewählt für zwei Jahre. Sie haben keine Vertretungsmacht nach außen und kein Stimmrecht im Vorstand, nehmen aber beratend mit Rede- und Antragsrecht teil.

§ 11Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Geschäftsjahr statt und entscheidet insbesondere über Jahresbericht, Entlastung, Wahlen, Beitragsordnung, Ehrenmitgliedschaften, Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins.
  2. Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung mit zwei Wochen Frist in Textform ein.
  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand dies beschließt oder mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies verlangt.
  4. Mitgliederversammlungen können als Präsenz-, virtuelle oder hybride Versammlung durchgeführt werden.

§ 12Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme.
  2. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst.
  3. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln, Änderungen des Vereinszwecks und die Auflösung einer Mehrheit von vier Fünfteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
  4. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen.

§ 13Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer/innen, die nicht dem Vorstand angehören dürfen, für jeweils zwei Jahre. Sie prüfen mindestens einmal jährlich die Kassenführung und berichten der Mitgliederversammlung.

§ 14Vereinsordnungen

Der Vorstand ist ermächtigt, Vereinsordnungen zu beschließen, insbesondere eine Datenschutzordnung und eine Geschäftsordnung. Vereinsordnungen werden den Mitgliedern in geeigneter Form bekannt gemacht, insbesondere über die Vereinswebsite, und sind nicht Bestandteil dieser Satzung.

§ 15Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens dazu einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von vier Fünfteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
  2. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Mitglieder des Vorstands gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
  3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an den Förderverein der Grundschule im Schuldorf Bergstraße e. V., der es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Vereinsordnung

Beitragsordnung

Beschlossen von der Mitgliederversammlung auf Grundlage von § 6 der Satzung

Hinweis

Diese Beitragsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung (vgl. § 14 der Satzung) und kann von der Mitgliederversammlung geändert werden.

§ 1Grundlage und Geltungsbereich

Diese Beitragsordnung regelt auf Grundlage von § 6 der Satzung die Höhe der Mitgliedsbeiträge, etwaige Befreiungen sowie die Fälligkeit und die Art der Zahlung. Sie gilt für alle Mitglieder des Vereins.

§ 2Höhe des Mitgliedsbeitrags

  1. Der Mitgliedsbeitrag ist ein einheitlicher Jahresbeitrag und beträgt 24,00 Euro je Mitglied und Kalenderjahr.
  2. Für jedes weitere Mitglied, das mit einem den vollen Beitrag zahlenden Mitglied in häuslicher Gemeinschaft lebt (Familienangehörige), beträgt der ermäßigte Jahresbeitrag 6,00 Euro je Person und Kalenderjahr.
  3. Der Jahresbeitrag ist für jedes Geschäftsjahr in voller Höhe zu entrichten.

§ 3Freiwilliger Förderbeitrag

Über den Mitgliedsbeitrag hinaus kann jedes Mitglied freiwillig einen höheren Beitrag (Förderbeitrag) zugunsten des Vereins leisten. Ein freiwilliger Förderbeitrag begründet keine über die Satzung hinausgehenden Rechte.

§ 4Beitragsbefreiung

Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Der Vorstand kann auf schriftlichen Antrag in begründeten Härtefällen den Beitrag für ein Geschäftsjahr ganz oder teilweise stunden, ermäßigen oder erlassen. Ein Anspruch hierauf besteht nicht.

§ 5Fälligkeit und Zahlungsweise

  1. Der Mitgliedsbeitrag wird jährlich erhoben und ist jeweils zum 1. Februar eines Geschäftsjahres fällig.
  2. Die Beiträge werden per SEPA-Lastschriftverfahren eingezogen. Jedes Mitglied erteilt dem Verein hierzu mit dem Aufnahmeantrag ein SEPA-Lastschriftmandat.
  3. Ändern sich die Bankverbindung oder die für den Einzug maßgeblichen Daten, teilt das Mitglied dies dem Verein unverzüglich mit. Kosten durch eine vom Mitglied zu vertretende Rücklastschrift trägt das Mitglied.

§ 6Eintritt während des Geschäftsjahres

Tritt ein Mitglied im laufenden Geschäftsjahr in den Verein ein, beginnt die Mitgliedschaft beitragsrechtlich rückwirkend zum 1. Januar desselben Jahres. Es ist der volle Jahresbeitrag zu entrichten; eine anteilige Berechnung erfolgt nicht.

§ 7Beendigung der Mitgliedschaft

Bei Beendigung der Mitgliedschaft im laufenden Geschäftsjahr bleibt der für dieses Jahr fällige Beitrag in voller Höhe geschuldet. Ein Anspruch auf (anteilige) Rückerstattung bereits gezahlter Beiträge besteht nicht.

§ 8Inkrafttreten und Änderungen

Änderungen der Beitragsordnung beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Die jeweils geltende Fassung wird den Mitgliedern in geeigneter Form bekannt gemacht.

Vereinsordnung

Datenschutzordnung

Beschlossen durch den Vorstand gemäß § 14 der Satzung

Nur durch Vorstandsbeschluss änderbar

Diese Vereinsordnung regelt die Datenverarbeitung durch den Verein selbst (Mitgliederverwaltung, Beiträge, Öffentlichkeitsarbeit). Für Hinweise zur Nutzung dieser Website siehe die Datenschutzerklärung zur Website.

§ 1Geltungsbereich und Rechtsgrundlage

Diese Datenschutzordnung regelt die Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Filmverein Jugenheim e. V. (nachfolgend „Verein“). Der Vorstand beschließt sie auf Grundlage von § 14 der Vereinssatzung. Sie wird nicht Bestandteil der Satzung und den Mitgliedern in geeigneter Form bekannt gemacht, insbesondere über diese Website.

§ 2Verantwortlichkeit

Verantwortlicher im Sinne der DSGVO ist der Verein, vertreten durch den Vorstand. Mit der operativen Wahrnehmung ist die/der Kassenwart/in betraut, Vertretung durch die/den Vorsitzende/n bzw. Stellvertretung. Kontakt: . Ein Datenschutzbeauftragter ist nach den gesetzlichen Vorgaben nicht zu benennen.

§ 3Verarbeitete Daten

  1. Der Verein verarbeitet folgende Daten seiner Mitglieder: Vor- und Nachname, Anschrift, Geburtsdatum, Bankverbindung, Telefonnummer(n), E-Mail-Adresse sowie Funktion(en) im Verein.
  2. Bei minderjährigen Mitgliedern werden zusätzlich Name und Kontaktdaten der gesetzlichen Vertreter erfasst.
  3. Das Geburtsdatum wird insbesondere benötigt, um die satzungsgemäßen Altersgrenzen für Wahl- und Stimmrecht (§ 7 der Satzung) feststellen zu können.

§ 4Zwecke und Rechtsgrundlagen

  1. Die Daten werden ausschließlich zur Erfüllung der satzungsmäßigen Zwecke verarbeitet, insbesondere zur Mitgliederverwaltung (inkl. Beitragseinzug), Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit.
  2. Rechtsgrundlage für die zur Mitgliedschaft erforderlichen Daten ist Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO (Pflichtangaben).
  3. Soweit Daten freiwillig angegeben werden, erfolgt die Verarbeitung auf Grundlage einer Einwilligung (Art. 6 Abs. 1 lit. a) oder eines berechtigten Interesses (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO).

§ 5Daten Minderjähriger

Erforderliche Einwilligungen werden bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres durch die gesetzlichen Vertreter erteilt, danach durch das Mitglied selbst. Die Daten Minderjähriger werden mit besonderer Sorgfalt und nur im erforderlichen Umfang verarbeitet.

§ 6Foto- und Filmaufnahmen, Öffentlichkeitsarbeit

Bei Vereinsveranstaltungen können Foto- und Filmaufnahmen für die Öffentlichkeitsarbeit angefertigt werden. Aufnahmen mit erkennbaren Einzelpersonen werden nur mit Einwilligung veröffentlicht (bei Minderjährigen: der gesetzlichen Vertreter, ab 16 Jahren zusätzlich der/des Minderjährigen). Übersichts- und Stimmungsaufnahmen können auf Grundlage berechtigten Interesses verwendet werden. Eine Einwilligung ist jederzeit widerrufbar.

§ 7Eingesetzte Software

In der Aufbauphase führt der Verein die Mitgliederlisten in geschützten Tabellen. Mit wachsender Mitgliederzahl wird die Vereinsverwaltungssoftware „WISO MeinVerein“ eingesetzt (Server in Deutschland, DSGVO-konform, verschlüsselt). Mit externen Dienstleistern wird ein Auftragsverarbeitungsvertrag nach Art. 28 DSGVO geschlossen.

§ 8Weitergabe von Daten

Daten werden Vorstandsmitgliedern und sonstigen Mitgliedern nur insoweit zugänglich gemacht, wie es deren Ämter erfordern. Eine Weitergabe an Dritte erfolgt nur bei gesetzlicher Pflicht, zur Erfüllung satzungsgemäßer Aufgaben (z. B. Bankdaten beim Beitragseinzug) oder mit Einwilligung.

§ 9Speicherdauer und Löschung

Mitgliederdaten werden spätestens zwei Jahre nach Beendigung der Mitgliedschaft gelöscht, soweit keine gesetzlichen, vertraglichen oder satzungsmäßigen Aufbewahrungsfristen entgegenstehen.

§ 10Rechte der betroffenen Personen

Mitglieder haben das Recht auf Auskunft (Art. 15 DSGVO), Berichtigung (Art. 16), Löschung (Art. 17), Einschränkung (Art. 18), Widerspruch (Art. 21) und Datenübertragbarkeit (Art. 20). Diese Rechte können bei der in § 2 genannten Stelle geltend gemacht werden.

§ 11Einwilligungen

Einwilligungen sind in Textform zu erteilen und jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufbar. Der Verein ist beweispflichtig, dass eine Einwilligung erteilt wurde.

§ 12Beschwerderecht

Mitgliedern steht das Recht zur Beschwerde bei der zuständigen Aufsichtsbehörde zu — in Hessen der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit, Wiesbaden.

§ 13Inkrafttreten

Diese Datenschutzordnung wurde durch Beschluss des Vorstands beschlossen und tritt mit Bekanntgabe in Kraft.

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